Seit dem 01.01.2016 haben sich die Aufzeichnungspflichten für alle Bareinnahmen in Österreich verändert. Einen kurzen Überblick über die Änderungen sollen die folgenden Informationen des östereichischen Bundesfinanzministerium geben:
„Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Diese Verpflichtung besteht generell bei Überschreiten der Grenzen des § 131b Abs. 1 Z.2 Bundesabgabenordnung (BAO) ab 1. Jänner 2016 (siehe BGBl. I 118/2015). Ab 1. Jänner 2016 muss der Unternehmer eine Registrierkasse führen, die den Vorgaben der Kassenrichtlinie (KRL 2012) entspricht, seine Bareinnahmen mit dieser erfassen und Belege ausstellen, die den Anforderungen des § 132a BAO entsprechen. Ab 1. Jänner 2017 muss die Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein. Die Details werden in einer technischen Verordnung (Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)) näher geregelt.“
Registrierkassenpflicht und deren Umsetzung im Matrix® POS KassensystemDie 42 GmbH sichert Ihnen verbindlich zu, dass alle Anpassungen, die sich aus der Kassenrichtlinie und der Registrierkassensicherheitsverordnung Österreich ergeben, in der matrix® POS Software vorgenommen wurden bzw. werden. Praktisch alle Systeme mit einem Software Versionsstand ab V4.22, basierend auf einem Windows-Betriebssystem ab Windows 7, können durch ein Matrix® POS Software Update und die entsprechende Sicherungshardware (Smartcardleser), für die Anforderung ab 1.1.2017, nachgerüstet werden. Ältere Versionsstände (V1/V2/V3) müssen zunächst auf eine Version V4 upgedatet werden, sofern die entsprechende Kassenhardware und/oder Betriebssystem dieses zulässt.
Hannover, Stand Januar 2016