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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOFTSTAR Computer Systems GmbH (SOFTSTAR)

Stand: 1. Januar 2020

1. Allgemeines:

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten in der jeweiligen Fassung unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit SOFTSTAR. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich SOFTSTAR auch nicht teilweise irgendwelchen Bedingungen des Käufers.

1.2 Die Entgegennahme einer von SOFTSTAR unmittelbar oder mittelbar bewirkten Leistung genügt für die Geltung. Ausnahmen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung vor Veranlassung einer Leistung durch SOFTSTAR.

2. Vertragsabschluß:

2.1 Angebote von SOFTSTAR sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von SOFTSTAR oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch SOFTSTAR zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, kann SOFTSTAR 20 % des Auftragwertes berechnen.

3. Lieferung und Gefahrenübergang:

3.1 Da SOFTSTAR selbst nicht immer Hersteller ist, gelten genannte Lieferfristen und Termine ausschließlich als annähernd. Teillieferungen und Leistungen durch SOFTSTAR sind zulässig.

3.2 Gerät SOFTSTAR in Verzug, ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag hinsichtlich der Lieferung und Leistung zurückzutreten, bei der sich SOFTSTAR in Verzug befindet; in diesem Fall ist der Käufer für bereits erbrachte Teillieferungen nur dann ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn dieser den Wegfall des Interesses an der Teillieferung nachweist. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs- oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit ein gesetzlicher Vertreter oder ein leitender Angestellter von SOFTSTAR vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, jedoch ist gegenüber Kaufleuten auch in diesem Fall die Haftung von SOFTSTAR auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

3.3 Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnungen und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager von SOFTSTAR verlässt.

3.4 Herstellerseitige Änderungen der technischen Spezifikation bleibt vorbehalten. SOFTSTAR ist im übrigen berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht, sofern der Preis gleich oder- bei technisch höherwertig spezifizierter Ware- nur geringfügig höher ist.

3.5 Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des bestellten Programms erfüllen oder beinhalten.

3.6 Verzögert sich eine Leistung über den von SOFTSTAR zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt SOFTSTAR mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für SOFTSTAR unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit der Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von SOFTSTAR beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von SOFTSTAR liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre, ist SOFTSTAR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.

4. Preise:

4.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager SOFTSTAR zuzüglich jeweils bei Lieferung geltender Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung und Fracht trägt der Käufer. SOFTSTAR berechnet die per Datum der Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht vorliegt, am Tag der Abholung bzw. des Versandes geltenden Preise in Euro. Zuschläge zum Preis, die SOFTSTAR zu errichten hat, werden ebenfalls berechnet.

4.2 Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab vier Monate oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen (unabhängig von Lieferfristen) nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von SOFTSTAR (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise erheblich erhöht, ist SOFTSTAR zur entsprechenden Preisanhebung, der Käufer dagegen - unter Ausschluss weitergehender Rechte - zum Rücktritt berechtigt; als erheblich gelten Erhöhungen ab 5% bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und bei (jeder) nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Käufer.

5. Zahlungsbedingungen:

5.1 Rechnungen von SOFTSTAR sind bei Erhalt sofort fällig; im übrigen gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsziele. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

5.2 Vertreter sind zum Inkasso, außer durch Verrechnungsscheck nicht befugt.

5.3 Bei Überweisungen und im Zweifel nur erfüllungshalber angenommenen, anderen unbaren Zahlungsmitteln hat erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von SOFTSTAR schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen werden auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers nach Wahl von SOFTSTAR auf bestehende Forderungen angerechnet. Wechsel werden von SOFTSTAR nicht angenommen.

5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Käufer 5% Zins über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8 % p.a. zu bezahlen.

5.5 Die Aufrechnung gegenüber SOFTSTAR ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Unter Kaufleuten ist ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber SOFTSTAR ausgeschlossen.

5.6 SOFTSTAR ist berechtigt, die Bonität von Käufern mit den allgemein üblichen Mitteln zu prüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Käufers oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, ist SOFTSTAR, berechtigt gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme oder Kasse gegen Dokumente auszuführen. Darüber hinaus werden gewährte Zahlungsziele hinfällig und alle Ansprüche von SOFTSTAR sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Leistung in Rückstand gerät, Schecks und andere Rechte nicht einlöst, SOFTSTAR gewährte Einzugsermächtigungen widerruft, Konkurs oder Vergleich anmeldet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt oder sonstige Verschlechterungen seiner Vermögensverhältnisse erkennen lässt. In derartigen Fällen ist SOFTSTAR auch berechtigt, bereits gelieferte Ware sicherheitshalber zurückzuholen, ohne dass damit mangels anderer schriftlicher Erklärung ein bereits teilweise erfüllter Vertrag wegfiele.

5.7 Die Rechte aus Ziffer 5.6 kann SOFTSTAR auch geltend machen, wenn Zahlungen von Käufern an Mitarbeiter von SOFTSTAR oder deren Angehörige bekannt werden. Nachgewiesene Zahlungen dieser Art verpflichten den Käufer eine Vertragsstrafe an SOFTSTAR in doppelter Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zu leisten.

6. Gewährleistung:

6.1 Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Offensichtliche Mängel der WARE ODER DER Leistung der SOFTSTAR müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich angezeigt werden. Werden die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt. Damit erlöschen die entsprechenden Gewährleistungsrechte des Kunden.

6.2 Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 1 Jahr.

6.3 SOFTSTAR übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie Mängel, die durch die fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen.

6.4 Werden Reparaturen oder Veränderungen vom Kunden oder von dritter Stelle ohne die schriftliche Einwilligung von SOFTSTAR am Liefergegenstand vorgenommen, so erlischt jede Gewährleistung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde unzweifelhaft nachweist, dass die in der Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten durchgeführten Änderungen verursacht wurden,. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so wird im Falle eines Mangels gemäß §476 BGB innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrenübergang vermutet, dass die Sache bereits mangelhaft war.

6.5 Gewährleistungsansprüche gegen SOFTSTAR stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

6.6 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens SOFTSTAR vorliegt.

7. -gestrichen-

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von SOFTSTAR (Vorbehaltsware) bis zu der Erfüllung sämtlicher, auch streitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten.

8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für SOFTSTAR als Hersteller im Sinne von Paragraph 950 BGB ohne SOFTSTAR zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht SOFTSTAR das Miteigentum an der neuen Sache oder Sachgesamtheit zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert anderer verwendeter Ware. Erlischt das Eigentum von SOFTSTAR durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf SOFTSTAR; die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn von Ziff. 8.1.

8.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichen Geschäftsverkehr gegen Zahlungen oder Vorbehalt des Eigentums (in mindestens verlängerter Form) und nur solange er nicht gegenüber SOFTSTAR in Verzug ist, veräußern,- im übrigen mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus Weiterveräußerung gemäß Ziff. 8.4 auf SOFTSTAR übergehen. Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware (Ziff. 8.1 und 8.2) grundsätzlich gesondert zu verwahren.

8.4 Forderungen aus Veräußerungen oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware (Ziff. 8.1 und 8.2) werden bereits jetzt einschließlich aller Nebenrechte, gegebenenfalls anteilig, in jedem Fall aber vorrangig an SOFTSTAR abgetreten. Der Umfang der abgetretenen Rechte bemisst sich nach der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Ziff. 8.1 und 8.2). Beim Zusammentreffen mit Rechten Dritter gemäß Ziff. 8.2 bemisst sich der Umfang der Rechte von SOFTSTAR nach dem Verhältnis des genannten Wertes zu den von Dritten rechtmäßig geltend gemachten Werten am Gesamtwert. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung bis zum jederzeit zulässigen Widerrufs seitens SOFTSTAR einzuziehen. SOFTSTAR wird von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 5.6 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf Verlangen von SOFTSTAR ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und SOFTSTAR die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

8.5 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20% bzw. den nach der Rechtsprechung jeweils zulässigen Prozentsatz, ist auf Verlangen des Käufers SOFTSTAR im Umfang der Übersicherung zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von SOFTSTAR verpflichtet.

8.6 Der Käufer ist in den in Ziff. 5.6 genannten Fällen verpflichtet, unverzüglich vorhandene Vorbehaltsware (Ziff. 8.1 und 8.2) auszusondern und einschließlich der Ansprüche gemäß Ziff. 8.4 genau zu belegen. Darüber hinaus ist SOFTSTAR in diesen Fällen zu Maßnahmen zur Wahrung und Realisierung ihrer Si-cherungsrechte uneingeschränkt berechtigt, insbesondere Vorbehaltsware an sich zu nehmen und zu diesem Zweck durch Beauftragte die Geschäftsräume des Käufers zu betreten; Herausgabe zu verlangen, Inbesitznahme von Vorbehaltsware sowie die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen und sonstiger Rechte sind ohne Rücktritt vom Vertrag zulässig.

9. Exportkontrolle:

9.1 Auch ohne Hinweise seitens SOFTSTAR sind im Zweifel sämtliche Waren ausfuhrgenehmigunspflichtig. Der Käufer anerkennt deutsche und ausländische Exportkontrollbestimmungen und -beschränkungen und verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen deutsche oder ausländische Gesetze oder Verordnungen verstößt, sowie von dem Export von Produkten oder technischen Informationen, die er von SOFTSTAR erhalten hat, sämtliche erforderliche Exportlizenzen oder andere Dokumente einzuholen. Der Käufer verpflichtet sich weiter, alle Empfänger solcher von SOFTSTAR bezogener Produkte oder technischer Informationen in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Der Käufer wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die zum Kauf und Wiederverkaufe bestellten Produkte von SOFTSTAR erforderlich sind.

10. Schlussbestimmungen:

10.1 Der Käufer darf Rechte gegenüber SOFTSTAR nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an Dritte übertragen.

10.2 SOFTSTAR nimmt Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeitet sie, worauf gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hingewiesen wird.

10.3 Erfüllungsort ist Taufkirchen (Vils). Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen ist Erding. Es steht SOFTSTAR jedoch frei, am Sitz des Käufers zu klagen.

10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch ohne internationale Abkommen über das Kaufvertragsrecht (EKG und EKAG).

10.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichem Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommt.