Liebe Kundin, lieber Kunde,
Gesetze und Rechtsvorschriften gelten weiter, auch während - und erst recht nach - Corona.
Ab dem 30. September 2020 verpflichtet Sie der Gesetzgeber im Rahmen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) zum Einsatz einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Stellen Sie sich jetzt dieser Herausforderung, und sichern Sie damit rechtzeitig Ihren Neustart.
Es ist uns natürlich bewusst, dass der Gedanke an Investitionen in dieser Zeit schwerfällt. Wir haben dies bei der Preiskalkulation berücksichtigt und können Ihnen nun ein, wie wir finden, äußerst faires und passgenaues Angebot machen. So erhalten zum Beispiel protel Air-Kunden und SPE/MPE-Kunden mit gültigem Wartungsvertrag die Schnittstelle zu fiskaltrust kostenfrei.
Fristen, Verlängerungen und Gültigkeiten
Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen ab 1. Januar 2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Von dieser Anordnung sind auch die protel Hotelmanagementsysteme (HMS) betroffen. Auch sie müssen entsprechend aufgerüstet werden.
Für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 erlassen.
Diese Frist ist bereits abgelaufen. Trotz Corona und Mehrwertsteuerumstellung lehnt das BMF eine neuerliche Verlängerung dieser Übergangsfrist für die Umrüstung von TSE-Kassen ab.
Dasselbe gilt für die Fristverlängerung der Länder bis zum 31. März 2021: Diese konnte unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass spätestens bis 30. September nachweislich eine TSE beauftragt wurde. Auch diese Möglichkeit ist nunmehr hinfällig.
Fazit: Für alle Hotels, die jetzt noch nicht beauftragt haben, gilt die ursprüngliche Frist des BMF zum 30. September 2020.
Ab dem 10.08.2021 tritt die Änderung der Kassensicherungsverordnung, beschlossen durch Bundestag und Bundesrat, in Kraft. Neben den Änderungen zur Regelung von Taxametern und Ladesäulen für E-Autos, sind auch Kassenautomaten und Mindestangaben für Belege betroffen.
Zudem erlaubt die Ergänzung § 6 Satz 2 KassenSichV nun, dass auf einem Beleg bestimmte Angaben nicht in Klartext aufgedruckt werden müssen, sondern in einem QR-Code dargestellt werden können. Hier der entsprechende Passus:
Zitat
„Die Angaben nach Satz 1 müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder aus einem QR-Code auslesbar sein. Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.“
Den vollständigen Wortlaut der Verordnung im angehängten PDF.
(Quelle dieser Information via eMail der DFKA e.V. an die Mitglieder vom 9.8.2021)
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.