Kassensicherungsverordnung 2020 – TSE “Technische Sicherheitseinrichtung”

Hinweise zur Kassensicherungsverordnung (KassSichV) ab dem 01.01.2020

Liebe Kunden,

ab 01.01.2020 sind Gastronomen gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Registrierkassen gegen Manipulationen in der digitalen Grundaufzeichnung zu sichern.

Die sogenannte Kassensicherungsverordnung (kurz KassenSichV) soll sicherstellen, dass Steuerhinterziehung und Schwarzgeld in der Gastronomie der Vergangenheit angehören und der faire Wettbewerb gegeben ist.

Damit Sie ab 01.01.2020 auf der sicheren Seite sind und bereits jetzt alle Infos zur neuen Kassensicherungsverordnung erhalten, haben wir uns durch die Informationsflut der Änderungen und Unklarheiten gekämpft und eine Übersicht der wichtigsten Fakten zur Fiskalisierung für Sie erstellt.

 

Bin ich verpflichtet, eine TSE einzusetzen / nachzurüsten?

Ja! Ab dem 01.01.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Für Kassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. Es gibt keine Übergangsfristen. Alle nachrüstbaren Kassen müssen bis zum 31.12.2019 umgerüstet sein. Momentan sind die TSE Karten bzw. Einrichtungen noch nicht verfügbar. Die Hersteller durchlaufen momentan die Zertifizierung. Im letzten Quartal 2019 soll die Technik auf den Markt kommen. Aufgrund der zu erwartenden hohen Nachfrage und möglichen Lieferengpässen, wird es vermutlich nicht möglich sein, alle Kassen bis zum 01.01.2020 umzurüsten. Wir empfehlen Ihnen daher, uns rechtzeitig mit der Umrüstung zu beauftragen.

Update vom 25.09.2019 (Pressemitteilung Bayrisches Staatsministerium für Finanzen, Nr. 239 vom 25.09.2019 www.stmfh.bayern.de):

Übergangsfrist bis 30.09.2020 beschlossen. Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020 verständigt. http://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24005/index.htm

Der Termin 01.01.2020 ist verschoben worden, stimmt das?

Nein! Die zuständigen Finanzbehörden halten an dem Termin 01.01.2020 für den Einsatz der TSE an den Kassen fest. Da es absehbar ist, dass es zu diesem Zeitpunkt keine flächendeckende Verfügbarkeit der Technischen Sicherheitseinrichtungen geben wird, wurde (Stand 25.09.2019) eine sogenannte „Nichtbeanstandungsregelung“ beschlossen. D.h. dass es nicht beanstandet wird, wenn keine TSE eingesetzt wird, falls diese bereits in Auftrag gegeben wurde und noch nicht lieferbar ist.

Voraussetzungen

Voraussetzung dafür ist ein aktuelles Betriebssystem auf ihren Kassen und Serversystemen. Aktuell werden alle Windows 7, Windows 8, Windows 10 Versionen sowie Server 2008 R2, Server 2012, Server 2016, Server 2019 unterstützt. Windows XP und Posready 2009, Windows Server 2003, Windows Server 2008 werden bereits nicht mehr unterstützt.

Wie funktioniert eine TSE

Die in der KassenSichV vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist das, was Sie zum Erstellen der Signatur und zum Speichern des Journals benötigen. Diese besteht aus drei Teilen:

1.     Dem Sicherheitsmodul für die sichere Grundaufzeichnung aller Daten.

2.     Einem Speichermodul für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.

3.     Einer digitalen Schnittstelle, um Daten direkt an Finanzprüfer übertragen zu können.

Unklarheiten zum Thema KassSichV

Bislang existieren noch keine fertigen Lösungen auf dem Markt: Mehrere Hersteller befinden sich im Zertifizierungsprozess mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dieser Prozess soll voraussichtlich im ersten Quartal 2020 abgeschlossen sein.

Auch in den Finanzbehörden ist man sich der ehrgeizigen Terminsetzung bewusst und rechnet offenbar mit Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen. Eines jedenfalls ist klar: Das Thema bleibt brandaktuell. Schließlich ist es mit der Entscheidung für eine bestimmte Lösung nicht getan: Die Integration in die bestehende Kassenlandschaft oder die Neuanschaffung einer Kassenlösung benötigt Zeit und Personal.

Was müssen Sie als Gastronom oder Hotelier tun?

Der Kassenmeldepflicht nachkommen: Jeder Gastronom oder Hotelier muss das Finanzamt darüber informieren, mit welchem Kassensystem gearbeitet wird und wie viele Kassen im Einsatz sind. Es ist Ihre Aufgabe, Kassen an- und bei Nichtgebrauch wieder abzumelden. Dies kann per Brief oder Fax beim Finanzamt erfolgen.

Muss die Kasse / TSE bei den Finanzbehörden gemeldet werden?

Ja, die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 01.01.2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden.

Muss ich für jeden Verkauf einen Bon ausgeben?

Ja! Ab dem 01.01.2020 gilt eine Belegausgabepflicht für Geschäftsvorfälle, die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wurden. Im Einzelfall kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden, falls sachliche oder persönliche Härten vorliegen.

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen hiermit eine gute Übersicht über alle wichtigen Themen der Kassensicherungsverordnung präsentieren können. Selbstverständlich halten wir Sie bezüglich der Kassensicherungsverordnung auf dem Laufenden.

 

Ihr

SOFTSTAR Team

für PoS-Technik

 

 

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